§ 1 – Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
§ 2 – Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 – Verpflichtung gegenüber dem Pferd
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 – Geschäftsjahr und Beiträge
§ 7 – Organe
§ 8 – Mitgliederversammlung
§ 9 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 10 – Vorstand
§ 11 – Aufgaben des Vorstandes
§ 12 – Beirat
§ 13 – Auflösung

 

Stand:              Oktober 2012 

 

 

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reit- und Fahrverein IGPF Sterkrade Nord e.V.
mit dem Sitz in 46147 Oberhausen, Höhenweg 60, Postanschrift Höhenweg 60 ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Oberhausen eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Oberhausen und
durch den KRV Oberhausen e.V. Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Rheinland e.V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

 

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

1. Der RV bezweckt:
1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
1.4 die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
1.6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
1.7 die Förderung des Therapeutischen Reitens;
1.8 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet;
1.9 die Durchführung von Pferdeleistungsschauen, Pferdeschauen und anderen reiterlichen Veranstaltungen;
1.10 im Rahmen des Breitensports die Pflege und Förderung der Gymnastik für alle Altersstufen beiderlei Geschlechts in aktuellen Formen mit und ohne Pferd.

 

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit. .
3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, außer vom Verein bestellte Übungsleiter.
5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12). Das gilt nicht für Fusionen mit anderen Vereinen.

 

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen, Vorschläge zur Ehrenmitgliedschaft werden durch den Vorstand getätigt.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verpflichten sich die Mitglieder :
4.1 die Satzung einzuhalten und die Anordnungen des Vereins zu befolgen;
4.2 durch tatkräftige Mitarbeit ( Arbeitsstunden ), die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und seine Gemeinnützigkeit zu fördern, bzw. aufbauen zu helfen. Die Anzahl der Arbeitsstunden pro Kalenderjahr und das Entgeld für nicht geleistete Arbeitsstunden wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4.3 die festgesetzten Beträge bzw. Gebühren zu bezahlen, Ehrenmitglieder sind von der Beitrags bzw. Gebührenpflicht befreit;
4.4 keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich sind ( Zuwiderhandlungen ziehen Bestrafungen des Vereins nach sich ).

 

§ 4
Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
1.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3 die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

 

2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO – Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

 

§ 5
  Beendigung der Mitgliedschaft

1.       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.       Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres (01.01.-31.12), wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

3.       Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

3.1     gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt,

das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

3.2      gegen § 4 (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt.

3.3     Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten ( Minderheitenschutz ), über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

4.       Ein Mitglied wird mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es

4.1     seiner Beitragspflicht und allgemeinen Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.

4.2     Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit zwei drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 6
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

 

§ 7
Organe
Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung und
• der Vorstand.

 

§ 8
Mitgliederversammlung
1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen acht Tage liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
• die Wahl des Vorstandes,
• die Wahl der Mitglieder des Beirats,
• die Wahl von zwei Kassenprüfern,
• die Jahresrechnung, Kassenbericht,
• die Entlastung des Vorstandes,
• die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
• Festlegung der jährlichen Arbeitsstunden,
• die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

 

§ 10
Vorstand

 

1.         Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

2.         Der Vorstand des RuFV IGPF Sterkrade Nord e.V. besteht aus:

  •             dem 1. Vorsitzenden,
  •             dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  •             dem Geschäftsführer,

2.1       Der erweiterte Vorstand des RuFV IGPF Sterkrade Nord e.V. besteht aus:

  •             dem Jugendwart (gem. Jugendordnung),
  •             dem Sportwart,
  •             dem stellvertretenden Sportwart,
  •             dem Pressewart,
  •             dem stellvertretenden Pressewart
  •             Beauftragten für Freizeit – und Breitensport.
  •             dem Beauftragten für Tierschutz

 

3.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Bei Rechtsgeschäften vertreten der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende oder der Vorsitzende und der Geschäftsführer den Verein.

4.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Geschäftsführer während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

5.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

6.   Der Vorstand unterliegt der Geschäftsordnung, die er sich selbst geben muss.

 

 

§ 11
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
• die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
• die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist,
• die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern, und
• die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte; dem geschäftsführenden Vorstand (Vorsitzender, stellvertretenden Vorsitzender, Geschäftsführer) wird Bankvollmacht dergestalt erteilt, dass von den so Bevollmächtigten jeweils zwei gemeinsam über die Kontoguthaben verfügen dürfen und die laufenden Rechnungsanweisungen ( bis 1500 € ) per Online Banking vom Geschäftsführer allein getätigt werden können.

 

§ 12
Beirat

 

1.   Der Beirat besteht aus einem Obmann und drei Beisitzern sowie einem Ersatzmitglied. Seine Mitglieder dürfen kein Vorstandsamt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 50 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig
2.   Der Beirat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins.
3.   Er tritt auf Antrag des Vorstandes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den  Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten   und zu entlasten.
4.   Er hat folgende Aufgaben:
 a.   zu vermitteln und zu schlichten;
 b.   Verwarnungen aussprechen;
 c.   Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten;
 d.   Antragsvorschlag auf Vereinsausschluss.
5.   Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründ
6.   Ausgenommen hiervon ist § 5  Absatz 4

 

§ 13
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.